Grundlage des Vergütungsanspruches
Der Anwaltsvertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag, so dass sich die grundsätzliche Vergütungspflicht des Mandanten aus § 611 BGB ergibt. Diese Vorschrift regelt jedoch nicht die Höhe der jeweiligen Vergütung.
Höhe der Vergütung
Erstberatung:
Im Rahmen der sogenannten Erstberatung schildert der Mandant sein Anliegen und es erfolgt ein erstes Gespräch über die allgemeine Rechtslage. Handelt es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher, so darf die Vergütung für diese erste Beratung nicht mehr als 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer betragen.
Die Kosten der Erstberatung werden mit den Kosten für weitere Tätigkeiten in derselben Angelegenheit verrechnet.
Arbeitgeber und Führungskräfte:
Die Mandatsbearbeitung für Arbeitgeber und Führungskräfte (leitende Angestellte, Geschäftsführer, Vorstände) wird auf Stundenbasis vergütet. Hierfür schließen wir vor Mandatsübernahme mit den Unternehmen sowie den Führungskräften individuelle Vergütungsvereinbarungen ab.
Die Höhe der Vergütung hängt von der konkreten Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung ab. Bei der Vereinbarung eines Stundensatzes erfolgt die Vergütung nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand. Die Höhe des Stundensatzes wird für jedes Mandat gesondert mit dem Mandanten ausgehandelt. Gerne nehmen wir vor Mandatsübernahme auch entsprechende Kostenschätzungen vor. Rufen Sie uns hierfür gerne an.
Arbeitnehmer:
Mit Arbeitnehmern – nicht jedoch mit leitenden Angestellten, Geschäftsführern und Vorständen – schließen wir mit Ausnahme der Fälle bloßer Erstberatung üblicherweise keine Vergütungsvereinbarung ab. Die Bestimmung der Vergütung (Gebühren und Auslagen) für die Bearbeitung von Arbeitnehmermandate ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und erfolgt in der Regel aufgruunnd § 2 Abs. 2 RVG über das Vergütungsverzeichnis.